Wahlrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 39. Kapitel: Bundestagswahlrecht, Ausgleichsmandat, Fünf-Prozent-Hürde, Wahlgleichheit, Zweitstimme, Erststimme, Kommunalwahlrecht, Bundeswahlgesetz, Wahlrechtsausschluss, Grundmandat, Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, Stimmensplitting, Listenverbindung, Unechte Teilortswahl, Listenvereinigung, Bundeswahlausschuss, Europawahlgesetz, Bundeswahlgeräteverordnung, Wahlschein, Direktmandat, Wahlprüfungsbeschwerde, Landesliste, Aktivbürger, Bundeswahlleiter, Listenkandidat, Qualifizierte Zweidrittelmehrheit, Bundeswahlordnung, Wahlstatistikgesetz, Mandatserheblichkeit, Wahlprüfungsgesetz, Zählgemeinschaft, Stimmenkönig, Listenmandat. Auszug: Das Bundestagswahlrecht regelt die Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Nach den in Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen ist die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Weiterhin ist im Grundgesetz vorgeschrieben, dass die Wahlen zum Bundestag normalerweise alle vier Jahre stattfinden und dass man das passive Wahlrecht als Volljähriger, das aktive Wahlrecht ab der Vollendung des 18. Lebensjahres hat. Das konkrete Wahlsystem wird hingegen durch ein einfaches Gesetz, das Bundeswahlgesetz, bestimmt. Personalisierte Verhältniswahl der Bundesrepublik Deutschland Nach Abs. 1 GG werden "die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." Diese fünf Wahlrechtsgrundsätze sind grundrechtsgleiche Rechte: Ihre Verletzung kann durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Eine Wahl ist allgemein, wenn grundsätzlich jeder Staatsbürger an ihr teilnehmen kann: Es gibt keine Einschränkung etwa bezüglich des Einkommens, des Geschlechts, der Gesundheit oder anderer willkürlicher Unterschiede. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Vorschrift eines Mindestwahlalters mit der Allgemeinheit der Wahl vereinbar. Auch der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht ist - in engen Grenzen - mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht unterliegt etwas weniger strengen Bestimmungen. Wahlplakate in Nürnberg, Bundestagswahl 1961Das Wahlrecht ist prinzipiell deutschen Staatsbürgern und den in Deutschland niedergelassenen deutschstämmigen Flüchtlingen und Vertriebenen, den so genannten Statusdeutschen, vorbehalten. Die Einführung eines Ausländerwahlrechtes bedürfte einer Änderung von GG. Eine Wahl ist unmittelbar, wenn der Wählerwille direkt das Wahlergebnis bestimmt. Eine Zwischenschaltung von Wahlmännern wie etwa bei der Wahl des US-Präsidenten ist damit unzulässig. Das Verfahren der Listenwahl hing

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Artikelnummer 9781233230570
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