Verwaltungsorganisation (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 31. Kapitel: Körperschaft des öffentlichen Rechts, Regierungsbezirk, Behörde, Kommunalaufsicht, Fachaufsicht, Anstalt des öffentlichen Rechts, Zuständigkeit, Kommunale Selbstverwaltung, Verwaltungsvorschrift, Ordnungsbehördengesetz, Verwaltungsträger, Landesbehörde, Einheitliche Behördenrufnummer, Jagdbehörde, Bundesbehörde, Dienstaufsicht, Organ, Realgemeinde, Kommunale Kulturhoheit, Dienstweg, Eigener Wirkungskreis, Landesdirektion, Verwaltungskompetenz, Rechtsaufsicht, Mittelbare Staatsverwaltung, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Liste der Beratungsgremien der Bundesregierung, Landschaftsverband, Landesorganisationsgesetz, Einräumigkeit, Forstbetriebsverband, Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Verwaltungstyp, Verbandskörperschaft, Unmittelbare Staatsverwaltung, Übertragener Wirkungskreis, Bund-Länder-Gespräch, Mittelbehörde, Realkörperschaft, Pflichtverband, Organwalter. Auszug: Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit, führt diese aber mehr privatwirtschaftlich orientiert, als der Auftraggeber es selber könnte. Bezeichnungen wie Bundesanstalt oder Landesanstalt weisen auf den Träger hin. Eine juristisch-historische Definition lautet: "Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind." - : Deutsches Verwaltungsrecht, 1924 Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie besitzen zumeist Rechtsfähigkeit. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat nach herkömmlicher Auffassung keine (Zwangs-)Mitglieder (das unterscheidet sie u.a. von der Körperschaft des öffentlichen Rechts), sondern Benutzer. Nach neuerer Auffassung können Anstalten öffentlichen Rechts auch unabhängig von der Frage, ob sie Benutzer haben, allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet werden. Beispiele hierfür wären etwa die Bundesanstalt für Straßenwesen oder der Gemeinsame Bundesausschuss, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne nähere Bestimmung des Gesetzgebers als Anstalt anzusehen ist. Wenn sich Bund, Länder oder Kommunen entschließen, wirtschaftliche Leistungen durch rechtlich selbständige Unternehmen zu erbringen, so müssen diese Träger sicherstellen, dass diese Einrichtungen oder Unternehmen in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die staatliche Haftung im allgemeinen folgt aus dem Tatbestand der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Daseins

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Artikelnummer 9781233229499
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20120829
Seitenangabe 32
Sprache ger
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