Artikelnummer | 9783640526789 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 26,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Weinrich, Jakob |
Verlag | Grin Verlag |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20100208 |
Seitenangabe | 40 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Strafjustiz als Terrorinstrument - Die politische Gerichtsbarkeit im dritten Reich und im faschistischen Italien Buchkatalog
Vordiplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 2, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gründung des Volksgerichtshofes ging der Brand des Reichstages und folglich der Prozess, der als Reichstagsbrandprozess in die Geschichtsbücher einging, voran. Am Tag nach dem Brand wurden von Hindenburg zwei Notverordnungen erlassen, welche die durch die Weimarer Verfassung geschaffenen Grundrechte suspendierten und die Grundlage zur Einführung der Schutzhaft boten.Gegen den nach dem Brand im Reichstag aufgefundenen holländischen Staatsbürger Marinus von der Lubbe, den kommunistischen Reichstagsabgeordneten Ernst Torgler sowie gegen die drei bulgarischen Emigranten, Georgi Dimitroff, Plagoi Popeff und Wassilij Taneff wurde am 24. April 1933 Anklage wegen Hochverrats und Brandstiftung erhoben. Um die Androhung der Todesstrafe gegen diese Angeklagten zu ermöglichen, erließ die nationalsozialistische Regierung am 29. März 1933 ein Gesetz, das eine rückwirkendeAndrohung der Todesstrafe für alle Kapitalverbrechen ermöglichte, die zwischen dem 31. Jänner 1933 und dem 28. Februar begangen worden waren.Die Hauptverhandlung im Prozess begann am 21. September 1933. Nachdem die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Mittäterschaft der Exilbulgaren finden konnte, beantragte der Oberstaatsanwalt Freispruch für diese, während er für van der Lubbe und Torgler die Todesstrafe forderte. Zur Todesstrafe wurde schließlich nur van der Lubbe verurteilt, die anderen wurden vom Gericht freigesprochen, was die Nationalsozialisten von einer Verhaftung noch bei Gericht sowie deren Verschleppung in Konzentrationslager freilich nicht abhielt.
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