Artikelnummer | 9781233232062 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 22,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 5 Arbeitstagen |
Autor | Books LLC |
Verlag | Books LLC, Reference Series |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20130521 |
Seitenangabe | 32 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Öffentliches Recht (Liechtenstein) Buchkatalog
Quelle: Wikipedia. Seiten: 32. Kapitel: Treuunternehmen, Anstalt privaten Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts, Aktorische Kaution, FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Öffentlichkeitsregister, Erbschaftsteuer in Liechtenstein, Schuldentriebverfahren, Amtsbot, Grundbuchamt, Befund, Paulianische Anfechtungsklage, Verfahrensverschleppung, Versicherungsaufsicht, Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Ausserstreitgesetz, Einwohnerkontrolle, Stiftungsaufsicht, Friedensbot, Weibel, Prorogation, Almbuch, Landammann. Auszug: Bei einem Treuunternehmen nach dem liechtensteinischen Gesetz über Treuunternehmen (TrUG) handelt es sich um ein Das Treuunternehmen kann sowohl kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten genutzt werden. Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt. Die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse in einem Treuunternehmen kann weitgehend an die Anstalt privaten Rechts angeglichen oder auch stiftungsähnlich ausgestaltet werden. Treuunternehmen (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung) gemäss TrUG können bestehen. Eine Zusammenfassung mehrerer Treuunternehmen mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten als rechtlich selbständige Treuhandabteilung (Fonds) unter dieselbe Treusatzung ist möglich (Art 932a § 2 Abs. 1 PGR). Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung in das liechtensteinische Treuhandregister (Art 932a §§ 7 und 15 PGR). Der Name des Treuunternehmens kann aus dem Unternehmenszweck abgeleitet werden oder kann eine Phantasiebezeichnung sein, jedoch darf dieser zu keine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen (Art 1032a Abs. 1 PGR). Besteht in der Treusatzung keine klare Regelung, ob ein Treuunternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit gegründet wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass es sich um Treuunternehmen ohne Persönlichkeit handelt (Art 932a § 2 Abs. 3 PGR). In der Praxis in Liechtenstein findet vor allem das eingetragene Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (uneigentliche Geschäftstreuhand) Anwendung. Ein Treuunternehmen wird von natürlichen oder juristischen Personen durch die unterschriebene und beglaubigte Treusatzung gegründet (Art 932a § 9 Abs 1 PGR). Das Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemäßen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen
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