Recht auf Arbeit für Strafgefangene
Arbeitslosigkeit während der Haftzeit trifft Strafgefangene besonders hart: weniger Abwechslung im Vollzugsalltag, weniger Anerkennung durch Leistung, Entwöhnung von der Arbeit. Dies sah 1975 auch der Bundestag so und beabsichtigte mit 37 Absatz 4 Strafvollzugsgesetz, dem Strafgefangenen «einen Anspruch auf angemessene Beschäftigung» und damit ein Recht auf Arbeit zu geben. Gleichwohl ist es umstritten, ob es diesen Anspruch gibt. Im Wege ...