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Strafverfahren und Resozialisierung
Der Autor stellt die Frage, ob Bemühungen um eine Resozialisierung des Straftäters bereits im Strafverfahren aufgenommen werden können. Aufbauend auf der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine sozialpädagogische oder psychologische Behandlung des Straftäters schon im Prozess verbietet, untersucht er, ob und wie die Bedingungen der Kommunikation in der Hauptverhandlung das spätere Verhalten des angeklagten Straftäters beeinflussen können.

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