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Hoheitsbetriebe von Kirchen und Religionsgemeinschaften
Das Steuerrecht sieht f¿r juristische Personen des ¿ffentlichen Rechts und die von ihnen unterhaltenen Betriebe zahlreiche Verg¿nstigungen vor. So unterliegen Betriebe juristischer Personen des ¿ffentlichen Rechts, die ¿berwiegend der Aus¿bung der ¿ffentlichen Gewalt dienen, als so genannte Hoheitsbetriebe nicht der K¿rperschaftsteuer. Diese steuerliche Verg¿nstigung erstreben auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen das Verfassungsrecht den ¿ffentlich-rechtlichen Status zugewiesen hat. Diese Arbeit ...

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