Wehrrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 45. Kapitel: Verteidigungsfall, Vorgesetztenverordnung, Innere Führung, Tauglichkeitsgrad, Wehrdisziplinarordnung, Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, Einstellung, Wachdienst in der Bundeswehr, Uniformtrageerlaubnis, Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages, Unehrenhafte Entlassung, Soldatenlaufbahnverordnung, Traditionserlass, Bundeswehrdisziplinaranwalt, Kompaniefeldwebel, Zeitsoldat, Kasernenordnung, UZwGBw, Verwendungsfähigkeit, Wehrstrafgesetz, Erzieherische Maßnahme, Kompaniechef, Zentrale Dienstvorschrift, Beförderung, Offizier vom Wachdienst, Degradierung, Dienstvergehen, Eigenmächtige Abwesenheit, Gehorsamsverweigerung, Berufssoldat, Geheimnisverrat, Dienstliche Veranstaltung, Staatsbürger in Uniform, Weisung, Notstandsverfassung, Dienstvorschriften der Bundeswehr, Militärischer Sicherheitsbereich, Disziplinararrest, Mutterschutzverordnung für Soldatinnen, FWDL, Vergatterung, Zuführung, Wachsoldat, Disziplinarstrafe, Strafarrest, Wehrstrafrecht, Soldatenversorgungsgesetz, Wehrbeschwerdeordnung, Unterhaltssicherungsgesetz, Helmuth-James-von-Moltke-Preis, Schutzbereichgesetz, Grundpflicht des Soldaten, Dienststellung, Soldatengesetz, Militärische Gewalt, Wehrsoldgesetz, Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, Militärischer Bereich, Kasernenkommandant, Neue Zeitschrift für Wehrrecht, Disziplinarvorgesetzter, Gehorsamspflicht, Regimentskommandeur, Wachvorgesetzter, Zentrale Dienstvorschrift 46/1, Einleitungsbehörde, Wachhabender, Wachzug, Wehrdienstgericht. Auszug: Mit Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch "V-Fall" genannt) wird der rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn diese mit "Waffengewalt" angegriffen wird. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa ( bis ) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das "Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes" vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (Bundesgesetzblatt I S. 709). Die Notstandsverfassung war äußerst umstritten und wurde von der Großen Koalition (1966-1969) aus CDU/CSU und SPD gegen den Widerstand der FDP und außerparlamentarischer Gruppen durchgesetzt. Beim Verteidigungsfall handelt es sich nach GG um "die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht." Die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt dem Bundestag, der Bundesrat muss zustimmen. Der entsprechende Antrag muss von der Bundesregierung gestellt werden. Die Feststellung im Bundestag erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Im Bundesrat ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die angreifende Macht muss dabei nicht mit Truppen die Grenzen der Bundesrepublik überschreiten. Fernwaffenbeschuss etwa genügt schon zur Feststellung des Angriffes. Die Feststellung, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehe, ist nicht unproblematisch, da hierbei die politische und strategische Situation sowie die Absichten des potenziellen Angreifers analysiert werden müssen, wobei stets die Gefahr der Fehleinschätzung besteht. In jedem Fall muss es konkrete Verdachtsmomente geben, dass ein solcher Angriff mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Ist der Bundestag allerdings nicht in der Lage, einen entsprechenden Beschluss zu fällen, se...

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Artikelnummer 9781233230259
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Erscheinungsjahr 20111118
Seitenangabe 45
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