Verwandtschaftsrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 43. Kapitel: Abstammungsrecht (Deutschland), Recht der elterlichen Sorge (Deutschland), Gesetzlicher Vertreter, Elterliche Sorge, Unterhalt, Adoption, Auslandsunterhaltsgesetz, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussgesetz, Düsseldorfer Tabelle, Kindeswohl, Unehelichkeit, Vaterschaftsanfechtung, Elternunterhalt, Umgangsrecht, Sorgeerklärung, Vaterschaftsfeststellung, Selbstbehalt, Vaterschaftsanerkennung, Kindschaftsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesetz über die religiöse Kindererziehung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Betreuter Umgang, Umgangsverweigerung, Verwandtschaft, Erziehungsbeistand, Erziehungsberechtigter, Mater semper certa est, Regelbetrag-Verordnung, Pränatales Abstammungsgutachten, Vaterschaftsvermutung, Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern, Erwerbsobliegenheit, Mangelberechnung, Erzieherprivileg. Auszug: Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Er wurde in Deutschland 1980 mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff "elterliche Gewalt". Umgangssprachlich wird kurz vom Sorgerecht gesprochen. Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge findet man in einem speziellen Titel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nämlich in den §-1698b. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (s. Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese sog. einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Abs. 2 Satz 1 GG. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Im öffentlichen Recht haben Behörden und Verwaltungen das Elternrecht als unmittelbar geltendes Grundrecht zu beachten (Bindung wegen Abs. 3 GG). Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen (s. Grundsatz Abs. 1 Satz 1, auch wegen Abs. 1 Nr. 2 BGB). Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge positiviert jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" abgeben, oder wenn die Eltern einander heiraten. Die Aufzählung in § 1626a Abs. 1 BGB ist nicht abschließend. Wirkt die nichteheliche Mutter an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung nicht mit, wird ihr nach herrschender Rechtspraxis die elterliche Sorge zunächst alleine zuerkannt. Als Rechtsgrund dient Abs. 2 BGB und die dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sowie im Wesentlichen die des BVerfG vom 29. Janua

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Artikelnummer 9781233222155
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Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20120904
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Sprache ger
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