Verwaltungsrecht (Schweiz)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 71. Kapitel: Gemeindefreies Gebiet, Abschiebung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Eidgenössische Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer», Schweizer Bürgerrecht, Melderegister, Verordnung, Schulrecht, Aufenthaltsstatus, Waffengesetz, Staatshaftungsrecht, Abschiebehaft, Eidgenössische Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen», Ausländerstimm- und -wahlrecht, Waffenschein, Richtlinien für die Verwaltungsführung im Bunde, Disziplinarrecht, Asylbewerber, Asylrecht, Bundesamt für Migration, Vermummungsverbot, Ausweisung, Saisonnierstatut, Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz, Opportunitätsprinzip, Börsengesetz, Amtsbezirk, Mitenand-Initiative, Verjährungsunterbrechung, Bannmeile, Apothekenpflicht, Ausländerausweis, Apfelsaft-Paragraph, Delegierter für das Flüchtlingswesen, Konventionsflüchtlinge, Personensicherheitsprüfung, Asylgesetz, Eigenjagd, Arbeitslosenentschädigung, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Haushaltsrecht, Gesetzesvertretende Verordnung, Gesetzesändernde Verordnung, Ausländergesetz, Disziplinarstrafe, Baubewilligung, Bodenkundliche Baubegleitung, Chemikalienrecht, Gesetzesergänzende Verordnung, Fremdenpolizei, Bodensee-Schifffahrtsordnung, Selbständige Verordnung, Bundesgesetz über den Datenschutz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Schweizerisches Lebensmittelbuch, Dauerschatten, Vertrauensarzt, Baulanderschließung, Gebietskörperschaft, Rayonverbot. Auszug: Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (Schweiz: Ausschaffung bzw. Rückschaffung) ist der Vollzug der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die Zurückweisung an der Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B das erforderliche Visum) fehlen, und die Zurückschiebung nach der Einreise, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, weil die erfolgte Einreise unerlaubt war. In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen. Ist die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen und liegen keine Abschiebungshindernisse vor (vgl. Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG), kann die Behörde den Verbleib des Ausländers im Ermessenswege weiter dulden (vgl. Abs. 2 S. 2 AufenthG) oder hat den Ausländer abzuschieben. Zur Sicherung der Abschiebung kann Abschiebungshaft angeordnet werden, deren Voraussetzungen in AufenthG festgelegt sind. Für eine geplante Festnahme zum Zwecke der Abschiebungshaft benötigt die Behörde vorab einen richterlichen Beschluss. Im Falle einer zufälligen Festnahme (Spontanfestnahme) ist ein richterlicher Beschluss unverzüglich nachträglich durch die Behörde zu erwirken. Spätestens während der Haft müssen die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftsstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs, etc.), wobei die Behörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung besonders zügig zu arbeiten hat (Beschleunigungsgebot). Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das auf Antrag in der Regel zu befristen ist (Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Behörden verlangen oft, die Kosten einer Abschiebung vor einer Wiedereinreise zu bezahlen. In bestimmten Fällen (illegale Beschäftigung, ille

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