Artikelnummer | 9783112343913 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 234,00 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Fester Einband |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Degruyter |
Verlag | De Gruyter |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 1897 |
Seitenangabe | 736 |
Sprache | ger |
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Verhandlungen des Vierundzwanzigsten Deutschen Juristentages ¿ Gutachten Buchkatalog
Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Gutachten (Erster Band.) -- I. Machten des Herrn Professor Dr. Georg Frommhold in Hreifswald über die Frage: Wie sind das Anerbenrecht und die sonstigen Rechtsverhältnisse bei Renten- und Ansiedelungsgütern zu gestalten? -- II. Gutachten des Herrn Professor Dr. Ehrenberg in Göttingen über die Frage: Welche Stellung ist in dem zu erwartenden Versicherungsgesetze den Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zu gewähren? -- III. Gutachten des Herrn Reichsgerichtsrath Dr. Stenglein in Leipzig über die Frage: Die Behandlung des dolus eventualis im Strafrecht und Strafprozeß -- IV. Gutachten des Herrn Professor Dr. Franz von Liszt in Halle a. S. über die Frage: Die Behandlung des dolus eventualis im Strafrecht und Strafprozeß -- V. Gutachten des Herrn Amtsrichters und Professors Dr. Eonrad Bornhak in Berlin über die Frage: Empfiehlt sich ein Versilch der Deportation nach den Colonien als Strafe -- VI. Gutachten des Herrn Dr. Hugo Neumann, Rechtsanwalt am Kammergericht in Berlin über die Frage: Nach welchem örtlichen Rechte sind auf Grund internationalen Privatrechts die Vertragsobligationen zu beurtheilen -- Front matter 2 -- Inhalt 2 -- Gutachten (Zweiter Band.) -- VII. Gutachten des Herrn Amtsrichter und Prof. Dr. jur. Conrad Bornhak in Berlin über die Frage: Empfiehlt sich der Vorschlag bedingter Begnadigung für den Fall der Auswanderung -- VIII. Gutachten des Herrn Professor Max Weber in Heidelberg über die Frage: Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes, gegen Zwangsvollstreckung -- IX. Gutachten des Herrn Professor Dr. W. v. Seeler zu Kiew über die Frage: Nach welchem örtlichen Rechte sind auf Grund internationalen Privatrechts die Vertragsobligationen zu beurtheilen -- X. Gutachten des Herrn Regierungsrath Dr. Fritz Freund zu Coblenz über die Frage: "Empfiehlt sich ein Versuch der Deportation nach den Colonien als Strafe" und "Empfiehlt sich der Vorschlag bedingter Begnadigung für den Fall der Auswanderung?" -- XI. Gutachten des Herrn Professor Lammasch in Wien über die Frage: Soll zur Verjährung der Strafverfolgung der bloße Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit seit Verübung der Strafthat genügen? oder soll diese Verjährung auch noch an andere Bedingungen geknüpft werden -- XII. Gutachten des Herrn Privatdocenten Dr. Friedrich Tezner zu Wien über die Frage: Empfiehlt sich eine gesetzliche Regelung des Gewerbes der Grundund Hypothekenmakler? und auf welcher Grundlage -- XIII. Gutachten des Herrn Staatsanwaltstellvertreters Dr. Hugo Hoegel in Wien über die Frage: Soll zur Verjährung der Strafverfolgung der bloße Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit seit Verübung der Strafthat genügen? oder soll diese Verjährung auch noch an andere Bedingungen geknüpft werden -- XIV. Gutachten des Herrn Rechtsanwalt Emil Koffka in Berlin über die Frage: Ist die Vorschrift des § 296 der Civilproceßordnung für das Deutsche Reich, kraft welcher der Richter bei der Schöpfung des Versäumnißurtheils wider eine im letzten Termine weggebliebene Partei Alles das ignoriren muß, was sie in früheren Terminen vorgebracht hat, oder die Bestimmung des § 399 der Oesterreichischen Civilproceßordnung, welche in diesem Falle Vollversäumniß nicht annimmt, innerlich gerechtfertigt -- XV. Gutachten des Herrn Justizrath Dr. Eckels aus Göttingen über die Frage: Empfiehlt es sich zwecks Beseitigung der Mißstände im Baugewerbe den Bauhandwerkern wegen ihrer Ansprüche gegen die Bauherren eine bevorzugte Hypothek am Vaugrundstück einzuräumen oder die Bauherren einer durch eine communale Behörde auszuübenden polizeilichen Controls zu unterstellen -- XVI. Gutachten des Privatdocenten Herrn Dr. Hans Sperl in Graz über die Frage: Ist die Vorschrift des § 296 der Civilproceßordnung für das Deutsche Reich, kraft welcher der Richter bei der Schöpfung des Versäumnißurtheils wider eine vom letzten T
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