Umweltrecht (Europäische Union)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 38. Kapitel: Abfallrecht (Europäische Union), Naturschutzrecht (Europäische Union), Umweltrecht, Liste der FFH-Lebensraumtypen, Natura 2000, Verordnung Nr. 259/93, Bodenrahmenrichtlinie, Richtlinie 2002/95/EG, Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 2003/30/EG, Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Strategische Umweltprüfung, Richtlinie 2000/60/EG, Richtlinie 2006/7/EG, Verordnung Nr. 834/2007, Richtlinie 2008/1/EG, Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Flussgebietseinheit, Decopaint-Richtlinie, Flussgebietseinheit Eider, Verordnung Nr. 338/97, Zertifizierung, Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Prohibition on Certain Hazardous Substances in Consumer Products, Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Bodenschutzrecht, Arten von gemeinschaftlichem Interesse, Umweltschaden, Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, Flussgebietseinheit Schlei/Trave, Richtlinie 2008/56/EG, Flussgebietseinheit Warnow/Peene, Flussgebietseinheit Elbe, Sicherheitsberater-Richtlinie, Abfallrahmenrichtlinie. Auszug: Unter Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken. Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet. Der Ansatzpunkt des Schutzes bedeutet den Schutz vor Beeinträchtigungen. Um diesen Schutz zu bewirken, sind verschiedene Herangehensweisen möglich: Manche Umweltschutzregelungen sind nicht eindeutig einer der genannten Herangehensweisen zuzuordnen, sondern folgen sozusagen einer gemischten Methode. Hierzu gehören beispielsweise Teile des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Seit 1994 verpflichtet das deutsche Verfassungsrecht in Art. 20a des Grundgesetzes den Staat dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Dies ist kein Grundrecht, sondern eine so genannte Staatszielbestimmung, das heißt ein Programmauftrag für die öffentliche Gewalt. Gesetzgeber und Verwaltung werden dadurch zwar allgemein verpflichtet, aber nicht zu einem bestimmten gesetzgeberischen oder verwaltungsmäßigen Handeln, das gerichtlich einklagbar wäre. Viele planerische Vorschriften kann man zum Umweltrecht zählen, weil sie - neben anderen Zielsetzungen - in mehr oder weniger großem Umfang dem Umweltschutz dienen. Ihr Ansatzpunkt ist sozusagen vorverlagert, indem sie schon im Planungsstadium sicherstellen sollen, dass bestimmte Umweltbeeinträchtigungen unterbleiben. Beispiele hierfür sind vor allem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz. Weiter existieren inzwischen zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die dem Umweltschutz dienen sollen. Die schweren Umweltschutzdelikte sind im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324-330d) selbst geregelt, in den meisten Umweltschutzgesetzen sind zusätzlich spezielle, auf die jeweilige spezielle Materie bezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften enthalten. Viele dieser Vorschriften werden mit guten Gründen kritisiert, we

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Artikelnummer 9781233234363
Produkttyp Buch
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Autor
Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20111124
Seitenangabe 38
Sprache ger
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