Artikelnummer | 9783346541239 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 57,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Janke, Dana |
Verlag | Grin Verlag |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20211207 |
Seitenangabe | 76 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Umsatzsteuerliche Neutralität im B2B-Bereich? Die steuerliche Behandlung von Reiseleistungen Buchkatalog
Masterarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2, 0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit werden die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Neuregelung f黵 Reiseleistungen dargelegt und die Auswirkungen auch anhand von Beispielen dargestellt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2019 erfolgte eine Anpassung des � UStG an die unionsrechtlichen Vorschriften. So wurde aus � Abs.1 S.1 UStG ein Passus gestrichen und � Abs.3 S.3 UStG komplett entfernt. Seit dem 18.12.2019 besteht f黵 Unternehmer, die Reiseleistungen im eigenen Namen erbringen und daf黵 Reisevorleistungen bezogen haben, kein Wahlrecht bez黦lich der Regel- und Margenbesteuerung mehr und es ist zwingend die Margenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt somit nicht nur f黵 Leistungen an Privatpersonen, sondern auch f黵 solche, die an das Unternehmen des Leistungsempf鋘gers erbracht werden.Der leistende Unternehmer durfte bisher die Bemessungsgrundlage durch Gruppen- oder Gesamtmargen ermitteln. Ab dem 31.12.2021 kann er die Vereinfachungsregelung jedoch nicht mehr anwenden und muss die Bemessungsgrundlage f黵 jede einzelne Leistung bestimmen. In der Mehrwertsteuersystemrichtlinie fehlt die Grundlage zur Ermittlung der Marge. Die 膎derung von der Gesamtmarge oder Gruppenmarge zur Einzelmargenermittlung erfordert einen erh鰄ten Ermittlungsaufwand. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage f黵 die Reiseleistung ist im Zeitpunkt der Entstehung oft nicht m鰃lich, da die Kosten der Reisevorleistungen noch nicht feststehen. Schon im Umsatzsteueranwendungserlass (zuletzt ge鋘dert durch BMF-Schreiben vom 07.05.2020, BStBl. I 2020, 530) steht, dass man deswegen die Bemessungsgrundlage sch鋞zen solle. Jedoch ist es, auch vor dem Hintergrund von Rahmenvertr鋑en mit Hotelkontingenten fraglich, ob die Ermittlung der Einzelmargen tats鋍hlich zu einem genaueren Ergebnis f黨rt und damit der administrative Mehraufwand gerechtfertigt ist.Die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bestehen hierbei vor allem im Bereich des Vorsteuerabzug, denn durch den fehlenden Vorsteuerabzug der Reisevorleistungen ergibt sich eine Kostensteigerung. Hierbei wird gepr黤t, ob das Konzept der umsatzsteuerlichen Neutralit鋞 durch die Anwendung auf den B2B-Bereich ab dem 18.12.2019 weiterhin gewahrt ist.
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