Artikelnummer | 9783640751600 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 15,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Geheftet (Geh) |
Meldetext | Folgt in ca. 5 Arbeitstagen |
Autor | Dieckmann, Karl-Philip |
Verlag | GRIN Publishing |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 2010 |
Seitenangabe | 20 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Überblick über Regelungen zur Tätigkeit der Arbeitnehmer Buchkatalog
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich nach denselben Regeln wie ein Kauf- oder Mietvertrag zustande: Beide Parteien müssen gem. §§ 145 ff. BGB über seinen Inhalt einig sein. 1 Das Arbeitsangebot kommt vom Arbeitgeber, dass der Bewerber ablehnen oder annehmen kann. Für den Arbeitsvertrag ist keine Schriftform vorge- schrieben. 2 Nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Ar- beitgeber verpflichtet, nach § 2 NachwG, die Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der eigentliche Zweck des typischen Arbeitsverhältnisses liegt in dem Aus- tausch der Arbeitsleitung gegen die Arbeitsvergütung (§611 I BGB), die ge- mäß § 613 S.1 BGB persönlich zu erfüllende Arbeitspflicht und die Vergü- tungspflicht sind im Rahmen eines (Dauer-) Schuldverhältnisses in Gestalt eines gegenseitigen Vertrages (§§ 320 ff. BGB) miteinander verknüpft. 3 Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist seine Arbeitsleistung. Hierbei ist je- doch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit schuldet, sondern nur das Bemühen. Bsp.: Die angestellte Klavierlehrerin einer Musikschule ist durch ihren Ar- beitsvertrag verpflichtet zu unterrichten. Sie schuldet eine Tätigkeit. Dass die Schüler das Klavier spielen danach tatsächlich beherrschen, wäre dagegen ein konkreter Erfolg. 4 Der Arbeitnehmer erfüllt seine Arbeitsleistung, wenn er die richtige geschul- dete Tätigkeit am richtigen Ort und zur richtigen Zeit erbringt. Somit ist der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nach § 611 BGB als Schuldner anzusehen. Des Weiteren ist die Arbeitspflicht höchstpersönlich nach § 613 S.1 BGB.
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