Steuerverfahrensrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 53. Kapitel: Außenprüfung, Veranlagung, Empfängerbenennung, Abgabenordnung, Akteneinsicht, Stundung, Versicherung an Eides statt, Amtshilfe, Steuer-Identifikationsnummer, Haftung der Vertreter, Legitimationsprüfung, Vorläufigkeit, Säumniszuschlag, Kontenabruf, Kontrollmitteilung, Vorbehalt der Nachprüfung, Verbindliche Auskunft, Zwangsgeld, Verspätungszuschlag, Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, Steuerbescheid, Feststellungsklage, Vorlageersuchen, Einspruch, Auskunftsersuchen, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme, Steuergeheimnis, Steuerschuldverhältnis, Steuerzinsen, Steueranmeldung, Erlass, Bekanntgabefiktion, Grundlagenbescheid, Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, Steuerpflicht, Steuerverfahrensrecht, Steuerliche Nebenleistung, Abrechnungsbescheid, Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, Zahlungsverjährung, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Pflicht zur Kontenwahrheit, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Korrespondenzprinzip, Steuergefährdung, Steueranspruch, Verzögerungsgeld, Steuerhehlerei, Steuerfestsetzung, Leistungsgebot, Tipke/Kruse, Steuerschuldner, Steuervergütungsanspruch, Steuererstattungsanspruch. Auszug: Empfängerbenennung bezeichnet in Deutschland ein von der Finanzbehörde betriebenes Verfahren auf Grundlage von Abgabenordnung (AO). Dabei wird der Steuerpflichtige aufgefordert, den Empfänger von Zahlungen zu benennen. Die Benennung des Empfängers von Zahlungen soll sicherstellen, dass Ausgaben, die bei dem einen Steuerpflichtigen steuermindernd berücksichtigt werden, beim Empfänger als Einnahme berücksichtigt werden (sog. Korrespondenzprinzip). Alleiniger Zweck des § 160 AO ist es, Steuerausfälle in Deutschland zu verhindern. Diese können dadurch entstehen, dass beim Zahlenden die Aufwendungen zu einer Steuerminderung führen, während der Empfänger unbekannt bleibt und die entsprechende steuererhöhende Auswirkung ausbleibt. KorrespondenzprinzipDie Vorschrift basiert auf dem Korrespondenzprinzip, nach dem die Ausgaben des Einen die Einnahmen eines Anderen darstellen. § 160 AO soll helfen, dieses Korrespondenzprinzip zu verwirklichen. Im Schrifttum wird des Öfteren in Frage gestellt, ob § 160 AO benötigt wird, da dem Steuerpflichtigen durch die in den §§ 90 ff. AO geregelten generellen Mitwirkungspflichten umfangreiche Auskunfts- und Vorlagepflichten auferlegt worden sind. Gegen diese Pflichten zur Offenlegung des Zahlungsempfängers kann sich der Steuerpflichtige in teilweise langwierigen Rechtsbehelfsverfahren wehren, gegebenenfalls muss die Finanzbehörde im Wege eines Zwangsgeldverfahrens die Auskunft sogar erzwingen. Mit § 160 AO ermächtigt der Gesetzgeber die Finanzbehörde, eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Beweiswürdigung vorzunehmen, um eine zeitraubende Behinderung des Steuerfestsetzungsverfahrens zu vermeiden. Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung trifft Steuerpflichtige bei Steuervergünstigungen ohnehin die Beweislast. Die Vorschrift beschleunigt daher das Steuerfestsetzungsverfahren und dient mit Abstrichen der Steueraufsicht. Durch die Empfängerbenennung soll zugleich die Aufgabenerfüllung in der Steuerverwaltung effizienter und ökonomi

26,90 CHF

Lieferbar


Artikelnummer 9781233231331
Produkttyp Buch
Preis 26,90 CHF
Verfügbarkeit Lieferbar
Einband Kartonierter Einband (Kt)
Meldetext Folgt in ca. 5 Arbeitstagen
Autor Books LLC
Verlag Books LLC, Reference Series
Weight 0,0
Erscheinungsjahr 20120704
Seitenangabe 54
Sprache ger
Anzahl der Bewertungen 0

Dieser Artikel hat noch keine Bewertungen.

Eine Produktbewertung schreiben