Schulrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 30. Kapitel: Prüfungswiederholung, Prüfungsrecht, Schulrecht, Schulprogramm, Hessisches Schulrecht, Schulgeldersatz, Lernmittelfreiheit, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Sonderungsverbot, Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung, Aufsicht, Schulträger, Blauer Brief, Landeselternvertretung, Elternverband, Ordnungsmaßnahme, Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung, Schuleinschreibung, Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, Schulverfassung, Landeselternausschuss, Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen, Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, Drittelerlass, Verschärfter Verweis, Oberstufen- und Abiturverordnung, Kreiselternbeirat, Regionalelternbeirat, Allgemeine Dienstordnung, Pädagogische Freiheit, Bundeselternrat, Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften Nordrhein-Westfalen, Schülerfahrkosten. Auszug: Die Wiederholung einer Prüfung (im Sinne einer Feststellung von Leistungen und Kenntnissen bei Personen) soll dem Prüfling einerseits die Möglichkeit geben, ein bisher verfehltes Ausbildungsziel zu erreichen, andererseits dient sie der Objektivität und Zuverlässigkeit der Leistungsfeststellung, da Prüfungen niemals unter (für alle Prüflinge zugleich) optimalen Bedingungen stattfinden können. Es ist laut Prüfungsrecht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich bei einer Prüfung Störfaktoren und Unsicherheiten niemals vollständig vermeiden lassen. Der Prüfling weist Formschwankungen auf, oder ist durch Zufall auf ein ganz bestimmte Thematik besonders gut/schlecht vorbereitet , Prüfungsaufgaben haben unterschiedliche Schwierigkeiten, der Bewertungsmaßstab des Prüfers variiert. Die Möglichkeit der Prüfungswiederholung soll diese Störfaktoten weitgehend eliminieren und den Prüflingen homogene Bedingungen bieten. Verfassungsrechtlich ergibt sich aus der Berufsfreiheit, bei allen berufrelevanten Prüfungen, das Recht auf eine zumindest einmalige, reguläre Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung. Wegen Formschwankungen des Prüflings und sonstigen Unsicherheiten im Prüfungsverfahren ist aufgrund des einmaligen Nichtbestehens kein hinreichender Nachweis erbracht, dass der Prüfling für den angestrebten Beruf ungeeignet ist. Ob dem Prüfling eine zweite und weitere Wiederholungen einer nicht bestandenen Prüfung gestattetet werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Prüfungsrechtsetzer (Landesgesetz, Prüfungsordnung, Schulordnung etc.). (Siehe auch Freiversuch). Außerdem muss die Wiederholung einer nicht bestandnen Prüfung u. U. innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Im Gegensatz zu einer nicht bestandnen Prüfung, ist es bei einer bestandenen Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit zur Verbesserung der Note ausgeschlossen wird, so die herrschende Meinung. So sieht das OVG Lüneburg im Gegensatz zur nicht bestandenen Prüf

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Artikelnummer 9781233230020
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20111118
Seitenangabe 30
Sprache ger
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