Artikelnummer | 9781233232321 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 21,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Books LLC |
Verlag | Books LLC, Reference Series |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20130924 |
Seitenangabe | 28 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Recht (Niedersachsen) Buchkatalog
Quelle: Wikipedia. Seiten: 27. Kapitel: Gericht (Niedersachsen), Rechtsquelle (Niedersachsen), Große selbständige Stadt, Niedersächsische Gemeindeordnung, Capitulatio de partibus Saxoniae, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Neues kommunales Finanzmanagement, Loccumer Vertrag, Liste der Gerichte des Landes Niedersachsen, Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, Oberlandesgericht Braunschweig, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, Oberlandesgericht Celle, Niedersächsisches Finanzgericht, Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Bereich des Harzes, Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Wennigsen-Gesetz, Niedersächsische Verfassung, Oberlandesgericht Oldenburg, Niedersächsische Landkreisordnung, Verwaltungsausschuss, Samtgemeindeausschuss, Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz, Capitulare Saxonicum, Kreisschulbaukasse, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Samtgemeinderat, Göttingen-Gesetz, Landschaftsverband, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, Samtgemeindebürgermeister, LoHN, Notarkammer Celle, Notarkammer Braunschweig, Notarkammer Oldenburg, Zweckverband Linkes Weserufer. Auszug: Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) ist die "Gemeindeverfassung" der niedersächsischen Städte und Gemeinden und ist damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes ( Abs. 2 Satz 1 GG) und der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Die NGO betrachtet die Gemeinde als Grundlage des demokratischen Staates (§ 1 Abs. 1) und knüpft an die durch Grundgesetz und Landesverfassung gewährleistete Garantie und Notwendigkeit einer aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen hervorgegangenen Volksvertretung und des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung an. Gegen eine Verletzung dieses Rechts kann sich die Gemeinde durch eine Kommunalverfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht ( Abs. 1 Nr. 4 b GG, Abs. 1 Nr. 8 a, BVerfGG) oder am Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Art. 54 Nr. 5 NV) wehren. Die NGO enthält Elemente der direkten Demokratie wie dem Einwohnerantrag (§ 22 a) oder dem Bürgerbegehren, dem ein Bürgerentscheid folgen kann (§ 22 b). Im gesamten Deutschen Reich galt ab 1935 die Deutsche Gemeindeordnung (DGO). Sie löste nach der Gleichschaltung der Länder mit dem Reich die verschiedenen Gemeindeordnungen der Länder ab und trug das Führerprinzip in die Kommunalverwaltungen. So wurde der Bürgermeister nicht gewählt, sondern einfach berufen. Der Rat hatte keinen Einfluss auf Entscheidungen der Gemeinde, er hatte neben dem Bürgermeister nur beratende Funktion. Die britische Besatzungsmacht verfügte nach Kriegsende, dass die gesamte Verwaltung der Gemeinde nun in den Händen des Rates lag (sog. revidierte DGO). Am 1. April 1955 trat als letzte in den Bundesländern die Niedersächsische Gemeindeordnung in Kraft, die sich an damaligen britischen Verwaltungsstrukturen orientierte. Sie sah die so genannte "Zweigleisigkeit" der Verwaltung vor: Während der Rat aus seiner Mitte einen für die Repräsentation zuständigen Bürgermeister wählte, gab
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