Medienrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 52. Kapitel: Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Rezipientenfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Benetton-Entscheidungen, Caroline-Urteile, Gewaltdarstellung, Gegendarstellung, Junge-Freiheit-Urteil, Telemediengesetz, Caroline-von-Monaco-Urteil II, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Mephisto-Entscheidung, Kunstfreiheit, Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, Postmortales Persönlichkeitsrecht, Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung, Mediendienst, Lebach-Urteil, Paparazzo, Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Praktische Konkordanz, Auskunftsanspruch, Spiegel-Urteil, Kommission für Jugendmedienschutz, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Blinkfüer-Entscheidung, Kommerzielle Kommunikation, Teledienst, Herrenreiter-Fall, Person des öffentlichen Lebens, Media Perspektiven, Modelvertrag, Berichtigungsanspruch, Deutscher Werberat, Verbreiterhaftung, Tendenzschutz, Meinungsvielfalt, Kommission für Zulassung und Aufsicht, Kurzberichterstattungsrecht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Altersbeschränkung, Redaktionsstatut, Landesmediengesetz, Person der Zeitgeschichte, Medienprivileg, Belegungsregime, Agenturprivileg, Verantwortlich im Sinne des Presserechts, Medienrat, Landespressegesetz. Auszug: Pressefreiheit bezeichnet das Recht von Rundfunk, Presse und anderen (etwa Online-)Medien auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen. Die Pressefreiheit soll die freie Meinungsbildung gewährleisten. In Deutschland gewährleistet Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit. Die Schweizer Bundesverfassung spricht von Medienfreiheit und bringt damit zum Ausdruck, dass dieses Grundrecht nicht nur für das gedruckte Wort, sondern auch für andere Mittel der Kommunikation gilt. Details regelt das Medienrecht, speziell das Presserecht. US-Briefmarke zum Gedenken an die Pressefreiheit In Deutschland ist die Pressefreiheit im Grundgesetz in Abs. 1 verankert: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Der Begriff der Presse umfasst dabei alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit geeigneten Druckerzeugnisse und auch den Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), unabhängig von Auflage, Einschaltquoten oder Umfang. Geschützt ist der gesamte Vorgang von der Beschaffung der Information über die Produktion bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinung, sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe: Spiegel-Urteil und Cicero-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können, zugleich, dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe: Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo

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Artikelnummer 9781233231485
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Autor Books LLC
Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20140409
Seitenangabe 52
Sprache ger
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