Erbrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Kapitel: Ganerbschaft, Erbrecht, Pflichtteil, Anerbenrecht, Bestattungspflicht, Erbausschlagung, Gesamthandseigentum, Testamentsvollstrecker, Höfeordnung, Zentrales Testamentsregister, Berliner Testament, Erbschein, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Nacherbe, Teilungsanordnung, Nachlassverbindlichkeit, Erbschaftskauf, Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, Deutsches Forum für Erbrecht, Erbenermittlung, Jastrowsche Formel, Gesamthandsgemeinschaft, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, Nachlassgericht, Nachlassverzeichnis, Ausantwortung, Erbteilsübertragung, Auflage, Nachlasspflegschaft, Staatserbrecht, Anwachsung, Testamentskartei, Erbfolge, Vonselbsterwerb, Auseinandersetzung, Vorweggenommene Erbfolge, Hof, Fachanwalt für Erbrecht, Erbfähigkeit, Ziviles Aufgebot, Abschichtung, Dreißigster, Nachlasswert, Erbunwürdigkeit, Nachlassverwaltung, Kollation, Beschränkte Erbenhaftung, Verfügung von Todes wegen, Kollationspflicht, Erbschaftsvertrag, Testierfreiheit. Auszug: Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Das Erbrecht ist in Grundgesetz (GG) ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch im Grundgesetz nur aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2, 5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe nicht ausschlägt) - Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird mit dem Tod des Erblassers (Vonselbsterwerb) nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolger ( BGB). Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche oder juristische Personen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben z.B. dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Der Fiskus erbt auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach BGB nicht ausschlagen (Zwangserbe), er haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit dem 'eigenen' Vermögen (folgt aus § 2011 BGB). Ehegatten konkurrieren mit

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Artikelnummer 9781233218479
Produkttyp Buch
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
Meldetext Folgt in ca. 5 Arbeitstagen
Autor
Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20111209
Seitenangabe 34
Sprache ger
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