Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 7

Frontmatter -- Inhalt -- I. 1. Ist der Verkäufer beweglicher Sachen, welche als Zubehör eines Grundstücks den Hypothekengläubigern haften, nach § 439 Abf. 2 B.G.B. verpflichtet, diese Hypotheken insoweit zn beseitigeu, als sie die verkauften Sachen belasten? -- 2. Untersuchungspflicht nach § 377 Abs. 1 H.G.B. beim Handel mit Konserven in verlöteten Dosen -- 3. Wo ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet, wenn auf Grund der Wandelung eines Kaufs die Zurücknahme der gelieferten Sache gegen Ersatz der verauslagten Frachtkosten begehrt wird? -- 4. Ist im Sinne des Art. 170 Einf.-Ges. zum B.G.B. das Schuldverhältnis noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs entstanden, wenn zur Begründung des Anspruch- auf die mündlich vereinbarte Vergütung für eine übernommene Handlung im Sinne des 8. Abschn. A.L.R. 1.11 nicht nur gemäß § 165 A.L.R. I. 5 die vollständige Leistung der Handlung, sondern auch der Eintritt eines bestimmten Erfolge- erforderlich ist, und zwar die Handlnug noch völlig vor dem Inkrafttreten de- Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet, der Erfolg aber erst nach diesem Zeitpunkte eingetteten ist? -- 5. Unter welchen Voraussetzungen kann nach Binnenschiffahrtsrecht ein Berge- ober ein Hilfslohn gefordert werde«? Wann kann man sagen, daß die Besatzung das Schiff "verlassen" habe? -- 6. Muß der zur Rückgewähr eines Grundstücks nach § 9 des AnfechtungSgeseyeS verpflichtete AnfechtungSgegner auch diejenigen Belastungen dem Gläubiger gegenüber beseitigen, welche nach Maßgabe des Erwerbsgeschäfts auf das veräußerte Grundstück gelegt sind? -- 7. Kann die Zustellung eine- die Anfechtung ankündigenden Schriftsatzes im Sinne des § 4 des Aufechtungsgefetzes «vier Umständen durch die Zustellung einer sich auf den AnfechtungSanfpruch beziehenden einstweiligen Verfügung ersetzt werden? -- 8. Wesen der selbständigen Gerechtigkeiten. Wird die rechtmäßige Entstehung einer solchen Gerechtigkeit schon dadurch erwiesen, daß für ste ein Hypothekenfolium angelegt ist? Gehören die Berliner "Fischerstellen" zu den selbständigen Gerechtigkeiten? -- 9. 1. Rechtliche Natur des Lizenzvertrags. 2. Ist eine Aktiengesellschaft für das grob fahrlässige Verhalten ihres technischen Betriebsleiters verantwortlich? -- 10. Abweisung der im Urkundenprozeß erhobenen Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft, wenn festgestellt ist, daß das zugrunde gelegte Saldoauerkenntuis sich zum Teil auf nichtige Poste« bezieht, hat da- Gericht zu prüfen, ob nicht unter Ausscheidung der nichtigen Posten sich für den Kläger noch ein Attivsaldo ergeben wird? -- 11. 1. Gilt der Satz, daß einem materiell begründeten Klagantrag auch dann stattzugeben ist, wenn die Fälligkeit nnd Verfolgbarkeit der Klageforderung nicht zur Zeit der Klagerhebuug vorhanden war, aber vor dem zu erlassenden Urteile, wenn auch erst in höherer Instanz, eiagetreten ist, auch für die Revisionsinstanz, mithin auch dann, wenn die Fälligkeit erst nach dem Schluffe der mündlichen Verhandlung, ans die das Berufungsurteil ergangen war, eingetreten ist? 2. Wen trifft die Beweislast, wenn der eine Teil sich auf die gesetzlichen Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts stützt, der Gegner aber behauptet, daß diese Rechtsfolgen durch eine abweichende Vereinbarung ausgeschloffen worden seien? -- 12. Ist der Eisenbahmmternehmer auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 (Art. 42 Einf.-Ges. zum B.G.B.) einem Dritten nach Maßgabe des § 845 B.G.B. für die entgehenden Dienste des Verletzten ersatzpflichtig? Läßt sich die Anwendbarkeit des § 845 B.G.B. ans der fortdauernden Geltung des § 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 begründen? -- 13. Zur Auslegung des § 15 Abff. 3 u. 4 des Gesetzes, bett, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom -- 14. 1. Rechtliche Bedeutung der BerpflichtungSerklämug im Konnofsement. 2. Genügt in den Fällen des § 364 H.G.B. znr Begründung der sog. exceptio doli ge

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Autor Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
Verlag De Gruyter
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Erscheinungsjahr 1904
Seitenangabe 488
Sprache ger
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