Artikelnummer | 9783112441411 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 139,00 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Fester Einband |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft |
Verlag | De Gruyter |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 1922 |
Seitenangabe | 88 |
Sprache | ger |
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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 50, Heft 7 Buchkatalog
Frontmatter -- Inhalt -- 73. Steht die Ausstellung eines Schweizer Konkursverlustscheines einer Klage des Gläubigers auf Zahlung seiner ausgefallenen Forderung bei einem inländischen Gericht entgegen -- 74. Preuß. Tumultges. v. 11. März 1850. Sind die §§ 14, 15 Abs. 1 des RG. über die durch innere Unruhen verursachten Schäden v. 12. Mai 1920 in der Revisionsinstanz auch dann anzuwenden, wenn sie bei Erlaß des Berufungsurteils noch nicht in Geltung waren -- 75. Wirkung des Verbots der preuß. Kriegsministerialverordnung v. 1. April 1915 über Verkauf von Bankazinn. Ankauf beschlagnahmter Gegenstände des Kriegsbedarfs als Verstoß gegen die guten Sitten -- 76. Verhältnis von Ausstattung zum Geschmacksmuster -- 77. Greift die Vorteilsausgleichung Platz, wenn der Wert des vom ausgefallenen Hypothekengläubiger erstandenen Grundstücks erst durch spätere unvorhersehbar gewesene Verhältnisse eine Steigerung erfahren hat -- 78. Rechtzeitige Geltendmachung von Befreiungsklauseln. Rohstoffmangel als Betriebsstarung. Kann der Verkäufer sich auf eine Befreiungsklausel berufen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, gegenüber seinem Rohstosslieseranim auf Lieferung zu bestehen -- 79. Können ursprünglich verwechselungssähige Warenzeichen durch ungestörten jahrelangen Gebrauch nebeneinander ihre Verwechselungsfähigkeit verlieren -- 80. Kann nach § 12 WZG. die Löschung einer Firma verlangt werden, die das eingetragene Warenzeichen als Firmenbestandteil ausgenommen hat -- 81. Kann die Wiedereinsetzung i. d. v. St. gegen den Ablauf der Berufungsfrist versagt werden, weil der Gesuchsteller, der im ersten Rechtszuge das Armenrecht gehabt hatte, seinem Armenrechtsgesuche für den zweiten Rechtszug kein neues Armutszeugnis beigefügt hat -- 82. Erstreckt sich die Kirchenbaulast des Zehntherrn und Patrons auch auf den Bau von Wohnungen katholischer Hilfskapläne -- 83. Zu verschiedenen Fragen aus dem Gebiete des Pfandrechts an Rechten, namentlich an dem Geschäftsanteil einer Gesellschaft m. b. H. -- 84. Bon welchem Zeitpunkt an kann im Fall der Testamentsvollstreckung eine Nachlaßforderung mit der Folge geltend gemacht, werden, daß die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 207 BGB. zu laufen beginnt? Widerruf der Eidesleistung -- 85. Ist der beurkundende Notar amtlich verpflichtet, die Beteiligten über die wirtschaftlichen Gefahren des beabsichtigten Vertrags zu belehren und ihnen auf Verlangen seinen Vertragsentwurf auszuhändigen? Haftung des Notars für dm Notarvertreter -- Sachregister -- Gesetzesregister -- Zusammenstellung nach der Zeitfolge -- Zusammenstellung nach Oberlandesgerichtsbezirken -- Berichtigung -- Backmatter
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