Artikelnummer | 9783112441459 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 139,00 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Fester Einband |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft |
Verlag | De Gruyter |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 1921 |
Seitenangabe | 52 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 50, Heft 4 Buchkatalog
Frontmatter -- Inhalt -- 38. Kann unter besonderen Umständen beim Fortbestand eines gegenseitigen Vertrags der eine Teil die Erhöhung der Gegenleistung fordern, wenn seine eigene Leistung unter der Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer völlig anderen geworden ist -- 39. Befreit eine Steigerung des Anschaffungspreises den Verkäufer von seiner Lieferpflicht, wenn die Vertragserfüllung seinen geschäftlichen Ruin zur Folge haben würde? Kann er sich dabei auch auf seine Verpflichtungen gegenüber andern Käufern berufen -- 40. Muß die in 8 16 Nr. 1 EcheckG. vorgesehene Vorlegungsbescheinigung innerhalb der Vorlegungssrift des § 11 ausgestellt sein? Muß das Datum der Wahrheit entsprechen? Müssen im Falle der Gesamwertretung einer Gesellschaft alle Vertreter unterschreibe -- 41. Rechtsweg für Klagen der ZEG. auf Schadensersatz und Herausgabe des Gewinns. Unechte Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB. Ist die BRB. über die Einfuhr von Vieh und Fleisch v. 18. März 1916 als Schutzgesetz zugunsten der ZEG. anzusehen -- 42. Kann der Beklagte, wenn der Kläger auf Erfüllung eines mangels Übereinstimmung der Parteien nicht zustandegekommenen Vertrags klagt, durch Anerkennung des Rlaganspruchs eine vertragliche Bindung der Parteien bewirken -- 43. Wird die Verjährungsfrist des § 110 RStempG. v. 3. Juli 1913 durch eine negative Feststellungsklage des zur Steuer Herangezogenen unterbrochen, und zwar auch dann, wenn die Klage nicht allen Erfordernissen des § 256 ZPO. entspricht -- 44. Erfordernisse einer Abrechnung über die im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses geführten Geschäfte -- 45. Ist die Abtretung von Hypothekenzinsrückständen an den Rießbraucher wirksam, wenn dieser das Entgelt mit Mitteln bezahlt, die aus den Einkünften des Grundstücks herrühren? Verstößt der Rießbraucher hierdurch gegen die guten Sitten -- 46. Zur Anwendung des § 817 Satz 2 BGB -- Backmatter
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