Artikelnummer | 9783663003632 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 73,00 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 5 Arbeitstagen |
Autor | Eisenhardt, Ulrich |
Verlag | VS Verlag für Sozialwissenschaften |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 19660101 |
Seitenangabe | 68 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Die weltliche Gerichtsbarkeit der Offizialate in Köln, Bonn und Werl im 18. Jahrhundert Buchkatalog
Wie in vielen Territorien des deutschen Reiches war auch in den kurkolni schen Landen im 18. Jahrhundert das Bild, das die Gerichtsverfassung bot, bestimmt von einer Vielzahl verschiedenartiger Gerichte oder mit gericht lichen Aufgaben betrauter Stellen, deren Kompetenzen sich weitgehend iiber schnitten. In Kurkoln war das Bild besonders vielgestaltig, weil dieser Staat aus drei Landesteilen bestand, von denen ein jeder seine eigene, von den anderen abweichende Gerichtsverfassung besaB. Zu Kurkoln zahlten das bis auf kleine Gebiete ausschlieElich linksrheinisch gelegene eigentliche Erzstift, das seit 1180 dazugehorige - raumlich getrennte - Herzogtum Westfalen und seit dem 13. Jahrhundert das ebenfalls raumlich getrennte Vest Reck linghausen 1. Eine iiberragende Stellung in dieser uniibersichtlichen und nicht fest geordneten Gerichtsverfassung nahmen die Offizialate in Koln, Bonn und Werl ein. Neben der geistlichen Gerichtsbarkeit iibten sie in groBem Um fange auch die Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten aus. Ihr Ein fluB auf die Rechtsprechung war im Vergleich zu dem der anderen Gerichte besonders groB. Die Offizialate - auch Offizialgerichte, geistliche Hofgerichte oder Offi ziale genannt - sind bischofliche Gerichte, die seit dem 13. Jahrhundert in den deutschen Landen bekannt sind 2. Der Ursprung dieser Gerichte liegt in England und Frankreich, wo vom Bischof bestellte Berufsrichter schon fiir das 12. Jahrhundert nachweisbar sind 3. Die Anfange des Kolner Offizialats liegen im 13. Jahrhundert 4. 1 Obwohl das Kurfiirstentum Koln seit 1723 in Personalunion mit dem Fiirstbistum Miinster verbunden war, blieben Verwaltung und Justiz beider Staaten voneinander geschieden.
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