Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des § 113 Abs. 3 VwGO

113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal, rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen.

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Artikelnummer 9783631328934
Produkttyp Buch
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
Meldetext Libri-Titel folgt in ca. 2 Arbeitstagen
Autor Piendl, Birgit
Verlag Lang, Peter GmbH
Weight 0,0
Erscheinungsjahr 1998
Seitenangabe 190
Sprache ger
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