Artikelnummer | 9783638884877 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 26,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Huber, Axel |
Verlag | Grin Verlag |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20080107 |
Seitenangabe | 36 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer im hohen und späten Mittelalter Buchkatalog
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1, 3, Universität Konstanz, Veranstaltung: Die Wahrung des Friedens im Lande während des hohen und späten Mittelalters, 14 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon der Blick in die Definition des Begriffes Landgericht, welche das Lexikon des Mittelalters gibt, zeigt das alte Problem bei der genaueren Betrachtung aller mittelalterlichen Themen. "Das Landgericht, dessen hochgerichtliche Funktion im Zuge der Landfriedensbewegung zunehmend als Blutgerichtsbarkeit in den Vordergrund gerückt war, wird so zum wesentlichen Element des territorialstaatlichen Verwaltungsaufbaues. Den Vorsitz führt der Landrichter, der Amt und richterliche Gewalt im Auftrag des Landesherrn ausübt. Die spätmittelalterliche Entwicklung verläuft in den einzelnen Territorien unterschiedlich. Gemeinsam bleibt den Landgerichten der Charakter eines (nunmehr landesherrlichen, erstinstanzlichen) Hochgerichts, dessen früher umfassende personale Kompetenz sich aber künftig auf Nichtritterbürtige beschränkt", schreibt Heinrich Drüppel . Er verweist auf unterschiedlich verlaufende Entwicklungen und somit gibt es keine Möglichkeit, allgemeingültige Aussagen für eine größere landschaftliche Einheit über das Landgericht im hohen und späten Mittelalter zu machen. Es wäre zu einfach an dieser Stelle, den Sachsenspiegel und den Schwabenspiegel zu Rate zu ziehen, da die beiden Regelsammlungen kein überall geltendes Gesetz darstellten. In dieser Arbeit wird die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer untersucht anhand der Landgerichte Linzgau, Klettgau, Thurgau, Baar und Hegau. Und schon ein kurzer Blick in die Werke zeigt genau dieses, was Drüppel in seiner Definition von Landgericht mit den unterschiedlichen Verläufen meinte. In jeder der Landschaften gibt es teilweise sehr ähnliche und doch wieder völlig unterschiedlich
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