Die Juristische Facultät der Universität Leipzig Verkündigt die Feier des Andenkens an Hofrath Christian Friedrich Kees, Welche am 12. Februar 1898 Nachmittags 4 Uhr in der Aula des Collegium Iuridicum Statthaben Wird

Excerpt from Die Juristische Facultät der Universität Leipzig Verkündigt die Feier des Andenkens an Hofrath Christian Friedrich Kees, Welche am 12. Februar 1898 Nachmittags 4 Uhr in der Aula des Collegium Iuridicum Statthaben Wird: C. G. Von WaechterDie Verbreitung des Buches, dem Wae obter einen Band eindringendster Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte beigab, entsprach nicht seinem Werthe, da die meisten J uristen ausserhalb Württem bergs nicht ahnten, wie viel aus Wae c h te rs württembergi scherrechtsgeschichte fur die ganze deutscherechtsgesch ionte zu lernen war und wie reiche für jeden gemeinrechtlichen J u risten unmittelbar verwerthbare Schätze seine systematische Darstellung barg. Waechter selbst konnte sich nicht ver hehlen, dass seine Verschmelzung des gemeinrechtlichen und des landesrechtlichen Stoifes die Verbreitung seines Werkes jenseits der Landesgrenze hemmte. Er hat aber jene Ver schmelzung vollzogen, weil durch sie allein anstatt eines nur theoretischen Ganzen die treue Wiedergabe eines für das Le ben existirenden Ganzen möglich war. Seiner vereinigten P¿ege des gemeinen Rechtes und des Landesrechtes als sol eher, die nicht je für sich existiren, entsprach die ihm eigene Vereinigung der wärmsten Liebe zu dem grossen deut schen Vaterlande und dem einzelnen Staate dem er ange hörte. Dies galt von seinem Heimatlande Württemberg, es galt ebenso von seinem späteren Adoptivvaterlande Sachsen, und es galt nicht nur vom Menschen, sondern auch vom J uristen. Wie nicht nur als Deutscher, sondern zugleich als Württemberger und Sachse, so hat Waechter insbesondere sich aufs Lebendigste gefühlt als württem bergischer und sächsischer J urist. Dass der J urist als solcher dem eigenen Rechte anders gegenübersteht als fremdem Rechte, hat Waechter namentlich betont be züglich der Frage, nach welchem Rechte ein Rechtsfallzu entscheiden ist, fur die er den Grundsatz aufstellt, dass unsere Entscheidung stets nach den Bestimmungen unseres Rechtes zu treffen ist, wenn nicht dieses selbst die Entscheidung nach den Bestimmungen eines anderen Rechtes vorschreibt. Der neueste Bearbeiter dieser Frage, Zitelmann, erklärt Waechters Theorie, deren anschei nend unverwüstliche Lebenskraft er beklagt, fiir eine blosse Behauptung, die einen Schein von Begründung nur durch eine Verwechslung gewinnt. Allerdings nam lich bestimme sich für jeden zur Rechtsanwendung De rufenen das anzuwendende Recht durch die Anwendungs regel des eigenen Rechtes, wogegen nichts ergebe, dass diese gerade die Anwendung des eigenen Rechtes fordre. Das Recht existirt aber nicht unabhängig vom Volke, dessen Recht es ist. Im Kopf und im Gemüthe der Rechtsgenossen lebt es, vor allem im Gemuth und Kopfe derjenigen Rechtsgmossen, deren Lebensberuf seine An wendung ist und die daher vor Anderen nicht nur des Rechtes kundig, sondern auch von seinem Geiste erfüllt sind. Wer aber zur Rechtsanwendung berufen ist als ein Organ unserer Rechtsgemeinschaft, der ist berufen zur Anwendung unseres Rechtes und in der Ausübung seines Berufes beherrscht vom Geiste unseres Rechtes. Fremdem Rechte dient er als ein zu seiner Anwendung Berufener nur insoweit als ihm unser Recht dieselbe vorschreibt.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.com

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Artikelnummer 9780282273682
Produkttyp Buch
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Autor Goelder, Eduard
Verlag Forgotten Books
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Erscheinungsjahr 2017
Seitenangabe 30
Sprache ger
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