Artikelnummer | 9783638728645 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 39,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Werle, Stephan |
Verlag | Grin Verlag |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20070805 |
Seitenangabe | 48 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Tätigkeit des Betreuers Buchkatalog
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 2, 0, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im Wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Fürsorgeverhältnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis. Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnützige Befugnis, als "Pflichtrecht" zu. Anders als die Eltern, denen das Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG als natürliches Recht zusteht, leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt somit unter der Aufsicht des Staates. Das Rechts-verhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem gehört zwar zum Privatrecht, aber die staatlichen Behörden sind aufgrund der Bestellung von vornherein am Verfahren beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muss, dass die grundrechtlich garantierten Rechtsgüter des Be-treuten auch dem Betreuer gegenüber effektiv geschützt werden. Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschöpft sich aber keineswegs auf das Verhältnis zum Betreuer. Dem Betroffe-nen wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher gleichzeitig Sachwalter der Grund-rechte des Betreuten und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen Gewalt gegenüber geltend zu machen. Es entsteht so ein Dreiecksverhältnis, in dem die wechselseitige Kontrolle des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns der
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