Artikelnummer | 9783346653406 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 39,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Müller, Julia |
Verlag | Grin Verlag |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20220711 |
Seitenangabe | 56 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Das Werbeverbot des § 219a StGB. Einfluss nicht-staatlicher Akteur:innen auf die Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland Buchkatalog
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Politik - Grundlagen und Allgemeines, Note: 2, 3, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Bachelorthesis ist es, die deutsche Abtreibungspolitik und dessen Einflussfaktoren genauer zu betrachten, um herauszufinden, welche Faktoren dazu führten, dass es trotz vieler Proteste und großer medialer Aufmerksamkeit nicht zu einer völligen Streichung des § 219a StGB kam, wie es von einigen Parteien und den Pro-choice Akteur:innen gefordert wurde. Dabei liegt der Fokus auf dem Einfluss der nicht-staatlichen Akteur:innen. Der § 219a StGB war Pro-choice Akteur:innen schon lange ein Dorn im Auge. Der Fall um Kristina Hänel und ihr Entschluss das Gerichtsurteil nicht hinzunehmen, sondern bis vor das BVerfG zu ziehen, gab der Debatte eine neue Brisanz. Im Zuge dessen organisierten die Pro-choice Akteur:innen zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen, welche eine große mediale Aufmerksamkeit erreichten und dazu verhalfen, den § 219a StGB auf die politische Agenda zu setzen. Die Prochoice Akteur:innen nutzten diese Gelegenheit, um sich für eine völlige Abschaffung des Strafrechtsparagrafen einzusetzen. Sie wollten es nicht länger tolerieren, dass Ärzt:innen für die Veröffentlichung von Informationen strafrechtlich belangt werden können. Zudem führte die umstrittene Rechtslage dazu, dass sich Ärzt:innen unsicherer wurden, ob sie Schwangerschaftsabbrüche in ihren Praxen anbieten sollten, wodurch Frauen im Umkehrschluss immer weniger Möglichkeiten hätten, Abtreibungen durchführen zu lassen. Die Abstimmung im Bundestag führte allerdings nur zu einer Ergänzung des § 219a StGB, nicht zu einer völligen Streichung.
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