Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis

Zum Werk Das neue Sorgfaltslieferkettengesetz v. 16. Juli 2021 wird im Wesentlichen am 1.1.2023 in Kraft treten. Es ist von Unternehmen anzuwenden, die in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Eine Absenkung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt zum 1.1.2024 auf 1000. Ziel des Gesetzes ist die Einhaltung und der Schutz der Menschenrechte durch Vermeidung von Risiken, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit entstehen können. Die gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten umfassen zunächst die Ermittlung der Risiken (Kinderarbeit, Verstoß gegen Arbeitsschutz, Schädigung der Umwelt u.a.m.), sodann die Risikoanalyse im Hinblick auf die eigene Tätigkeit, Erarbeitung von Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, schließlich ein Beschwerdesystem und der öffentliche, für jedermann einsehbare Bericht über das unternehmerische Handeln im Hinblick auf die Menschenrechte. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten, die die gesamte Lieferkette erfassen, haben weitreichende Folgen wie z.B. den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Eintragung in spezielle Register und Bußgelder. Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen, stellen bereits jetzt konkrete Überlegungen zur Risikoanalyse sowie zu den organisatorischen Maßnahmen an. Diese Überlegungen betreffen nicht nur den Bereich der Abwicklung einer Lieferkette, sondern auch die Fragen der Verantwortlichkeit in einem Unternehmen, also gesellschaftsrechtliche Fragen. Vorteile auf einen Blickzugeschnitten auf die unternehmerische Praxismit konstruktiven Hinweisen für die Praxiszeigt, welche und wie die notwendigen Schritte zur rechten Zeit erfolgen Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Unternehmen, Beraterinnen und Berater von Unternehmen.

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