Artikelnummer | 9783346515407 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 26,90 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Kartonierter Einband (Kt) |
Meldetext | Folgt in ca. 10 Arbeitstagen |
Autor | Laute, Alexander |
Verlag | Grin Verlag |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 20211102 |
Seitenangabe | 44 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Close-out Netting. Friktion des Deutschen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte Buchkatalog
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Université de Lausanne (Chair de droit allemand), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit wird zuerst ein Überblick über Finanztermingeschäfte gegeben, um den Grundstein für die folgende Analyse zu legen. Dabei werden die verschiedenen Arten der Finanztermingeschäfte sowie deren wirtschaftliche Einsatzmöglichkeiten dargestellt. Im zweiten Abschnitt wird auf den Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte eingegangen und die Close-out Netting-Vereinbarung umfassend beleuchtet. Der dritte Teil befasst sich eingehend mit § 104 InsO, wobei ein besonderer Fokus auf dem Normzweck, den Tatbestandsmerkmalen und der Bedeutung des § 104 InsO für das Insolvenzrecht liegt. Danach wird im vierten Teil die Wirksamkeit von den abweichenden Klauseln des Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nach der Maßgabe des § 104 InsO analysiert sowie das Urteil und die darauffolgende Reaktion der BaFin und der Politik besprochen und bewertet. Am Ende der Untersuchung wird festgestellt, dass der IX. Senat des BGH die bestehende Rechtslage korrekt angewendet hat, die Unwirksamkeit der rahmenvertraglichen Netting-Vereinbarungen durch die Neufassung des § 104 InsO aber aus nachvollziehbaren Gründen wieder aufgehoben wurde.Der IX. Senat des BGH verkündete am 9.6.2016 sein aufsehenerregendes Urteil IX ZR 314/14, in dem er die Unwirksamkeit von rahmenvertraglichen Netting-Vereinbarungen bei Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, feststellte. Am selben Tag erließ die BaFin eine Allgemeinverfügung, mit der sie die weitere Befolgung der unwirksam erklärten Netting-Vereinbarungen anordnete, da sie negative Konsequenzen für den ganzen Finanzmarkt befürchtete. Andere Stimmen behaupten, dass der "Aufschrei in der Finanzwelt [...] geradezu selbstentlarvend [sei], denn jedem Vertragsjuristen mittlerer Art und Güte hätte bei der Lektüre des § 119 InsO schon seit langem Zweifel kommen können, ob die von § 104 Abs. 2 und 3 InsO abweichenden Klauseln des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte wirksam sind.
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