Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sozialhilferecht
Nach herkömmlicher Ansicht sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dem Sozialhilferecht fremd, weil die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sein soll. Eine genauere Untersuchung zeigt hingegen, daß die pauschale Ablehnung der Dauerverwaltungsakte in vielen Fällen nicht gerechtfertigt ist. Weder verfassungsrechtliche Vorgaben noch die Grundsätze des Sozialhilferechts gebieten zwingend eine Beschränkung der Hilfe auf kurze Zeitabschnitte. Die Konstruktion der Hilfegewährung stimmt vielfach mit der ...