Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar für Öffentliches Recht und Kolonialrecht, Vol. 7

Excerpt from Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar für Öffentliches Recht und Kolonialrecht, Vol. 7: Studien zum Hamburgischen Öffentlichen RechtAuch in der Verfassung, die nach wiederholten unwesentlichen Änderungen die-ser Vorarbeiten 1860 Geltung erlangte, ist grundsätzlich an dem Bestehen der Stadtgemeinde Hamburg festgehalten. Wenn auf eine besondere Stadtbürgerschaft bei Verhandlungen rein städtischer Angelegenheiten verzichtet und die Mitwirkung der ländlichen Vertreter nicht auf Staatsangelegenheiten und , das Landgebiet betreffende Gemeinde angelegenheiten beschränkt, sondern auch auf die rein städtischen aus gedehnt wurde, so geschah dieses, ebenso wie anerkanntermaßen in Lübeck, nur mit Rücksicht auf den unbedeutenden Ein¿uß, den die Ver treter des Landgebietes durch ihre geringe Zahl ausüben konnten, nicht, um dadurch der Bürgerschaft die Funktion als Gemeindevertretung zu nehmenl). , in der Verfassung wird dieser Standpunkt auch klar zum Ausdruck gebrachfi).Durch die neue staatsrechtliche Organisation in der Verfassung vom 28. September 1860 wurde ein neues Rechtssubjekt als Träger der Staatsgewalt 'geschaffen. Uni die Stadtgemeinde aber nicht in einer ihrer Bedeutung widersprechenden Weise vom Staate abhängig zu machen, wurde die Stadtverfassung mit in die Staatsverfassung aufgenommen, die Stadtverwaltung mit der Staatsverwaltung vermischt und ein Ausbau der Stadtgemeinde, soweit solcher notwendig werden sollte, im Wege der Gesetzgebung vorgesehen. Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, daß die Landgemeinden, die in der Verfassung von 1860 vorgesehen sind, nicht bereits durch diese Verfassung selbst als öffentlich-rechtliche Körper schaften zur Entstehung gelangt sind, sondern erst durch die in dieser vorgesehene Gesetzgebung, die Landgemeindeordnung vom 12. Juni 1871 und die deren Vorschriften entsprechenden Gemeindeverfassungen. Was aber für die Schaffung neuer Gemeinden gilt, trifft nicht zu fur die durch die Verfassung nicht aufgehobene alte Stadtgemeinde Hamburg. Obwohl auch für diese in der Verfassung eine Regelung im einzelnen im Wege der Gesetzgebung vorgesehen war, ist es fur ihr Fort bestehen als öffentlich-rechtliche Körperschaft auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung ohne rechtliche Bedeutung, daß diese vorgesehene gesetzliche Regelung, insbesondere die des Gemeindebürgerrechts und der künftigen Gemeindeangehörigkeit der Stadt Hamburg, nicht erfolgt ist. Nach dem Inkrafttreten der Verfassung von 1860 gab es in Hamburg also im Gegensatz zu früher staatsrechtlich zwei Rechtssubjekte: den Staat Hamburg und die Stadt Hamburg.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.

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Artikelnummer 9780666060969
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Einband Fester Einband
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Autor Pauly, Carl August
Verlag Forgotten Books
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Erscheinungsjahr 2018
Seitenangabe 28
Sprache ger
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