Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts
Nach wie vor ist ungeklärt, was das Wirtschaftsstrafrecht eigentlich ausmacht. Konsentiert ist lediglich, dass das Wirtschaftsstrafrecht sich in vielen Aspekten vom restlichen Strafrecht unterscheidet. Häufig findet sich die Behauptung, es sei eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, dass es akzessorisch gegenüber dem sonstigen Recht ist, die Strafbarkeit eines Verhaltens also auch von Fragen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts abhängig ist.Der ...