Grobes Verschulden im Sinne von § 173 AO
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, 3, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Abgabenordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind ...