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Handbuch Begleiteter Umgang
Der Begleitete Umgang (§ 1684 Abs. 4 BGB) wird nach Anordnung des Familiengerichts durch die Einrichtungen der Jugendhilfe angeboten und umgesetzt. Die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten beim Umgang dient der Unterstützung des Kindes bei Kontaktaufbau oder -erhalt nach familiären Trennungen, aber auch dem Schutz des Kindes vor möglichen Schädigungen (z.B. Gewalt, Entführungsgefahr, Sucht, Entfremdung) bei unbegleitetem Kontakt. Die Umgangsbegleitung erfordert ...