Gesamthand und juristische Person
Neben der juristischen Person verleiht allein die Figur der Gesamthand Menschen die Fähigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Die herrschende Meinung sieht in der Gesamthand als "Gruppe" ein Rechtssubjekt, das aber keine juristische Person sein soll. Diese Gruppenlehre führt sich selbst auf Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, zurück. Dieser dogmengeschichtliche Ansatz trifft zwar als solcher ...