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Zugang der größten Seeschiffe zum Hamburger Hafen?
Kann Hamburg auf gesetzlicher Grundlage gegenüber dem Bund einen Ausbau der Elbe verlangen? Das Deutsche Reich hat sich in den Jahren 1921/1922 gegenüber Hamburg zur Übernahme von Ausbaumaßnahmen zur Erreichbarkeit des Hamburger Hafens für "die größten Seeschiffe" verpflichtet. Das vorliegende Werk weist nach, dass diese Verpflichtung über eine Verweisung in § 12 Abs. 4 WaStrG heute die Bundesrepublik Deutschland trifft, ...