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Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Nunmehr hat auch das Bundesland Niedersachsen von der Möglichkeit des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung - § 15a EGZPO - Gebrauch gemacht. Das Ausführungsgesetz beinhaltet im Artikel 1 das neu eingeführte (Landes)Schlichtungsgesetz - NSchlG -, im Artikel 2 eine Änderung des Schiedsämtergesetzes - NSchÄG - und im Artikel ...

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