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COVInsAG - SRHWInsAG Kommentar
Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist seinerzeit rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und danach mehrfach geändert worden. Es regelte zunächst die Aussetzung der - strafbewehrten - Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020, diese wurde dann in mehreren Schritten zuletzt bis zum 30.04.2021 verlängert (§ 1 COVInsAG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung in Betracht kommt, waren von ...

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