1 Ergebnis.

Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB)
Kaum ein Rechtsinstitut wird von der strafrechtlichen Praxis mehr gefürchtet als die Vermögensabschöpfung. Sie gilt gemeinhin - seit jeher und auch gegenwärtig - als zu komplex. Das gesetzgeberische Ziel, umfassend Erträge aus Straftaten abzuschöpfen, weil sich Straftaten nicht lohnen dürfen, wird damit konterkariert. Dabei bezweckte der Reformgesetzgeber aus dem Jahre 2017 gerade, die Komplexität der gesetzlichen Regelungen zu beseitigen. Sucht ...

104,00 CHF