1 Ergebnis.

Der Grundsatz der jugendgemäßen Auslegung
2 Abs. 2 JGG verzahnt das Erwachsenen- und Jugendstrafrecht derart, dass die allgemeinen Vorschriften des Straf- und Strafverfahrensrechts weitgehend auch für Jugendliche und Heranwachsende gelten. Allerdings bestehen bei dieser Altersgruppe zahlreiche - empirisch abgesicherte - Besonderheiten. Straftaten junger Menschen unterscheiden sich in ihren Entstehungsprozessen und Bedeutungszusammenhängen von der Delinquenz Erwachsener. Dies wurde und wird bei der Strafgesetzgebung, aber auch in ...

91,00 CHF