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Die zivilrechtliche Einordnung der Gewinnzusagen gemäß § 5c KSchG
Mit Schaffung des § 5j KSchG im Jahr 1999 hat sich der Gesetzgeber dazu ausgesprochen, dass ein Verbraucher den Gewinn, den ihm ein Unternehmer mittels Gewinnzusage "versprochen hat", einklagen kann. Seit 13.06.2014 ist der als § 5j KSchG eingeführte Anspruch des Konsumenten als § 5c KSchG in den Gesetzesbüchern zu finden. Das Buch setzt sich unter anderem damit auseinander, wie ...

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