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Stimmrechte im Insolvenzverfahren
Die Stimmrechte gemäß § 77 InsO sind Ausdruck und Mittel der Gläubigerautonomie, welche das Insolvenzverfahren maßgeblich prägt. Um die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerinteressen zu gewährleisten, gilt im Verfahren jedoch ebenfalls der Beschleunigungsgrundsatz, da verfahrenslenkende Entscheidungen zum Wohle aller Beteiligten rasch getroffen werden müssen. Die gleichzeitige Umsetzung von Gläubigerautonomie und Beschleunigungsgrundsatz ist nicht immer möglich, so dass es häufig eines Ausgleiches ...

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