Die unterschiedliche Interessenwahrnehmungsbefugnis des R...
Nach § 138 Abs. 1 StPO kann als Verteidiger des Beschuldigten ein Rechtslehrer deutscher Hochschule gewählt werden. Nach § 78 Abs. 1 ZPO ist die Vertretung einer Partei vor den Kollegialgerichten ausschließlich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Handelt es sich dabei um eine sach- und fachlich gebotene Entscheidung oder um eine rein willkürliche Abweichung, die entweder in der einen oder in der ...