1 Ergebnis.

Kompensationsbezogene Informationsmängel in der Aktiengesellschaft
Aktionäre können Hauptversammlungsbeschlüsse bereits wegen mangelhafter Information durch die Verwaltung anfechten. Das betrifft auch Strukturänderungsbeschlüsse, die nach dem UmwG bzw. dem AktG zum Schutz der Aktionäre von Ausgleichs- und/oder Abfindungsangeboten zu flankieren sind, und bei denen sich die Informationsvorgaben an die beschlußvorbereitenden Berichte und an die Auskünfte in der Hauptversammlung auch auf diese Kompensationsangebote beziehen. In seiner MEZ/Aqua Butzke-Judikatur verneint ...

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