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Rechtsschutzversicherer als Rechtsdienstleister
Nach deutscher Rechtstradition sind Rechtsschutzversicherer grundsätzlich daran gehindert, Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Versicherten zu erbringen. Dies gilt auch für den außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich. Bei der Neuregelung der Materie ist diese Rechtstradition in § 4 RDG ausdrücklich bestätigt worden. Dahinter steht der Gedanke, dass die Erbringungen von Rechtsdienstleistungen für die Rechtsschutzversicherer zu einem Konflikt mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Vermeidung ...

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