Die Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 93...
In der Sozialhilfe kann der Sozialhilfeträger einen Anspruch eines Leistungsberechtigten auf sich überleiten, wenn er Sozialhilfeleistungen erbracht hat, die er nicht hätte erbringen müssen, wenn der Anspruch erfüllt worden wäre. Das Werk befasst sich deshalb mit dem Thema der »Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 93 SGB XII«. Im Zentrum der dargestellten Praxisfälle stehen Schenkungsrückforderungsansprüche, erbrechtliche Ansprüche wie z.B. der ...