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Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Werke der Ernsten Musik im europäischen Vergleich
Musikbearbeitungen waren nicht nur in der Vergangenheit, sondern sind auch in der Gegenwart eine häufig zu beobachtende musikalische Ausdrucksform. Ist die nunmehr EU-weit geltende urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Komponisten abgelaufen, kann jeder ein Musikwerk nach Belieben frei bearbeiten beziehungsweise verarbeiten. Vielfach lässt sich hierbei mit geringem schöpferischen Einsatz die «Zugkraft» des Originalwerks als Bearbeitung gewinnbringend ...

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