Strafrechtliche Zurechnung folgt nicht den Gesetzen der Natur, sondern verbindet ein deliktisches Geschehen mit einer Person nach gesellschaftlichen Regeln. Der Vorsatz ist deshalb kein psychisches Faktum, sondern ein eigenständiger normativer Zusammenhang, und ein Verbotsirrtum nur dann vermeidbar, wenn er Ausdruck mangelnder Rechtstreue des Irrenden ist. Auf einen auch nur "leisen" Unrechtszweifel kommt es also nicht an. Auch in der Beteiligungslehre ...