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Leitungshaftung bei der geschlossenen Kapitalgesellschaft
Mit der prinzipiellen Trennung von Kapital und Führung im Recht der korporationsrechtlichen Organisationsformen trat die grundsätzliche Frage des Interessenausgleichs zwischen Leitungsorgan, Gesellschaftern, Gläubigern und allgemeinem Rechtsverkehr in den Vordergrund. Im Schnittfeld all dieser Interessen steht das Leitungsorgan und hat für den entsprechenden Ausgleich zu sorgen, wobei auch die eigenen Haftungsrisiken nicht unerheblich sind. Ein für die Unternehmensleitung in England und ...

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